Rechtliche AspekteÜberblick In kaum einem anderen strafrechtlich relevanten Bereich ist das Unrechtsbewusstsein so schwach ausgeprägt wie bei der Software-Piraterie. Dabei ist die Gesetzeslage seit Jahren eindeutig. Softwareprogramme sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Bei Missachtung des Urheberrechts drohen zivilrechtliche Folgen und sogar empfindliche Strafen, wie folgende Auszüge aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zeigen.
Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, wie qualitative oder ästhetische Gesichtspunkte, anzuwenden. (§ 69a Abs. 3 UrhG) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 106 Abs. 1 UrhG)
Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (§ 108a Abs. 1 UrhG)
Urheberrechtsschutz Sämtliche Autodesk-Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsschutz für Software soll insbesondere die mit der Softwareentwicklung verbundenen Investitionen schützen und bildet damit eine grundlegende Voraussetzung für die Entwicklung und Verbreitung von Softwareprogrammen. Tatsächlich ist jedes Autodesk-Programm das Ergebnis tausender von Entwicklungsstunden und Millionen von Dollar, die bis zur Marktreife des Programms ausgegeben werden. Das Urheberrecht gibt Autodesk das ausschließliche Recht, die Software zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu verändern, zu verbreiten und zu vermieten. Dritte dürfen die Software nur dann und insoweit nutzen, als Autodesk die Nutzung ausdrücklich genehmigt. Eine solche Genehmigung ergibt sich aus dem Autodesk Lizenzvertrag, der Autodesks Produkten früher als „shrink wrap Lizenz“ in einem Lizenzheft, und heute meist als „click wrap Lizenz“ in digitaler Form angehängt ist. Mit dem Abschluss des Lizenzvertrags vergibt Autodesk als Lizenzgeber eine Lizenz an den Kunden, den Lizenznehmer. Mit einer kommerziellen Lizenz an einem Autodesk Programm erwirbt der Kunde regelmäßig ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, das ihm das Recht gibt, die Software auszuführen. Eine Einzelplatzlizenz ist dabei an einen Rechner gebunden, während eine Netzwerklizenz die gleichzeitige Nutzung der Software von einer definierten Anzahl von Nutzern, die die Anzahl der Lizenzen nicht übersteigen darf, in einem lokalen Netz (LAN) erlaubt.
Der Erwerb einer Lizenz berechtigt den Lizenznehmer eine Sicherungskopie zu fertigen, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Im Übrigen ist die Vervielfältigung der Software grundsätzlich nicht erlaubt. Die Folgen einer Urheberrechtsverletzung Wer Raubkopien von Autodesk-Programmen fertigt, vertreibt oder einsetzt verstößt gegen Autodesks Urheberrechte. Das gilt auch für den Nutzer, der eine Raubkopie in dem Glauben erwirbt und/oder einsetzt, es handele sich um eine legale Kopie. Gegen das Urheberrecht verstößt auch, wer zwar eine Lizenz ordnungsgemäß erwirbt, seine Rechte aus dem Lizenzvertrag jedoch überschreitet. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Lizenznehmer die Software ohne ausdrückliche Zustimmung des Herstellers verleiht oder vermietet.
Der Verstoß gegen das Urheberrecht hat zivilrechtliche und bei Vorsatz des Täters auch strafrechtliche Folgen.
Die Rechtslage (weiter) Zivilrechtliche Folgen Bei Verletzung des Urheberrechts kann der Inhaber des Urheberrechts vom Verletzer Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft über das Ausmaß der Verletzungshandlung und die Vernichtung von Raubkopien verlangen. Darüber hinaus hat der Rechtsinhaber einen Anspruch auf Vernichtung der zur Herstellung verwendeten Einrichtungen (z.B. CD-Brenner), wenn diese ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Herstellung von Raubkopien verwendet werden. Insbesondere Schadensersatzforderungen können den Verletzer hart treffen, besonders wenn es sich, wie bei Autodesk-Programmen, um wertvolle Programme handelt.
Bei illegalem Einsatz von Software im Unternehmen haftet in der Regel das Unternehmen selbst. Auch können die für den Urheberrechtsverstoß persönlich verantwortlichen Mitarbeiter und selbst Geschäftsführer und Vorstände für Urheberrechtsverstöße im Unternehmen persönlich verantwortlich gemacht werden. Neben der zivilrechtlichen Haftung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz können sie sich im Einzelfall sogar strafbar machen (dazu unten mehr). Jedem Verantwortlichen eines Unternehmens ist deshalb dringend anzuraten, durch aktives Softwaremanagment den legalen Einsatz von Software im Unternehmen sicherzustellen. Nur wer bei Aufdecken eines illegalen Kopierens oder Einsatzes von Software im Unternehmen nachweisen kann, alles getan zu haben, um die Fertigung von Raubkopien und die illegale Nutzung von Software zu unterbinden, kann sicher sein, dass er nicht auch persönlich die zivil- und strafrechtliche Verantwortung tragen muss. Strafrechtliche Folgen Häufig ist Softwarepiraterie auch ein Fall für die Staatsanwaltschaft und den Strafrichter. Wer wissentlich Software raubkopiert oder Raubkopien verbreitet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle des gewerbsmäßigen Handelns mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die Strafbarkeit kann auch den Geschäftsführer treffen, der die Fertigung von Raubkopien im Unternehmen wissend duldet oder auch nur deren Möglichkeit infolge unzureichenden Softwaremanagements billigend in Kauf nimmt. Die unangekündigte Durchsuchung In den letzten Jahren hat sich die Anzahl unangekündigter Durchsuchungen bei Unternehmen und privaten Nutzern, die Raubkopien einsetzen, drastisch erhöht. Grund hierfür ist eine Änderung deutschen Rechts, die dem Inhaber der Software erlaubt, bei deutschen Zivilgerichten ein Recht zur Durchsuchung von vermeintlichen Verletzern von Urheberrechten zu erwirken. Mit einer entsprechenden Entscheidung, von der der Verletzer regelmäßig nichts erfährt, kann der Verletzte einen Gerichtsvollzieher und einen EDV-Sachverständigen mit einer unangemeldeten Durchsuchung des Verletzers beauftragen. Dabei werden regelmäßig die Rechner des betroffenen Unternehmens auf Raubkopien durchsucht und ggf. Raubkopien, manchmal auch ganze Festplatten, beschlagnahmt. Die Business Software Alliance (BSA) betreibt derartige Durchsuchungen laufend und mit großem Erfolg. Im strafrechtlichen Verfahren können entsprechende Durchsuchungen und Beschlagnahmen auch von Staatsanwaltschaft und Polizei durchgeführt werden. |